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Vermummungsverbot: ein ausgeglichenes Gesetz

News Zu Gast im Land Gesellschaft Justiz und Sicherheit Eugène Berger

Diese Woche hat die Regierung ein Gesetz vorgestellt, welches im öffentlichen Raum ein Verbot von Niqab und Burka einführen wird. Doch dieses Vermummungsverbot an sich ist keineswegs eine neue Entwicklung. Die Stadt Luxemburg hat zum Beispiel bereits vor 80 Jahren ein Vermummungsverbot in ihrem Polizeireglement verankert. Zahlreiche Gemeinden sind diesem Beispiel im Laufe der Jahre gefolgt.

Dennoch ist die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Burka sinnvoll und notwendig. Und damit auch die Frage, ob die gegenwärtigen kommunalen Instrumente ausreichen. Die Tatsache, dass in Luxemburg die „Burka“ nur selten anzutreffen ist, darf unsere Gesellschaft nicht aus der Pflicht nehmen, sich mit dem Thema offen auseinanderzusetzen. Passt eine Burka zu den Werten unserer offenen Gesellschaft? Muss eine Gesellschaft ein derartiges Symbol der Unterdrückung von Frauen aus religiösen Gründen hinnehmen?  Ist die Einhaltung der öffentlichen Ordnung gewährt, wenn Menschen sich vollständig verhüllt im öffentlichen Raum bewegen?

Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es die Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu garantieren. Der Gesetzesvorschlag der Regierung trägt dem Rechnung, indem er eine Vermummung in öffentlichen Einrichtungen auf nationaler Ebene verbietet.

Dabei geht es eben nicht um die Einschränkung der Religionsfreiheit, sondern um die Einhaltung der öffentlichen Ordnung. Menschen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten, müssen identifizierbar sein. Neben den naheliegenden Sicherheitsaspekten, sollte allerdings auch das zwischenmenschliche Miteinander nicht außer Acht gelassen werden. Ein gutes Zusammenleben bedingt, dass jeder seinem Gegenüber im öffentlichen Raum in die Augen schauen kann.

Das neue Gesetz wird die bereits geltenden kommunalen Polizeireglemente nicht ersetzen, sondern vervollständigen. So wird das Vermummungsverbot auf den öffentlichen Transport und öffentliche Einrichtungen, allen voran in Schulen und Krankenhäusern ausgeweitet. Diese Regelung stellt einen Mittelweg dar zwischen den Lösungen, wie sie in unseren Nachbarländern aktuell praktiziert werden. Während in Frankreich und Belgien die Vermummung im kompletten öffentlichen Raum gesetzlich verboten ist, hat Deutschland lediglich seinen eigenen Beamten die Verschleierung des Gesichts in öffentlichen Verwaltungen untersagt. Luxemburg wird in Zukunft hingegen ein gesetzliches Verbot in öffentlichen Einrichtungen haben, wobei die einzelnen Gemeinden weiterhin die Möglichkeit haben ein absolutes Vermummungsverbot auf ihrem Gebiet durchzusetzen, wie die Hauptstadt es seit 80 Jahren praktiziert.

Geht dieses Gesetz zu weit, nicht weit genug? Die Regierung hat letztendlich eine ausgeglichene Lösung gefunden, welche die kommunalen Bestimmungen sinnvoll ergänzt und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung gewährleistet ohne die Religionsfreiheit des Einzelnen anzutasten.

 


Eugène Berger

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